Fahrschule Wenzel

Dein Erfolg ist unser Ziel

//Führerscheinklassen

Hier erhältst du einen kurzen Überblick über die Fahrerlaubnisklassen, die du bei uns in der Fahrschule erwerben kannst.


// Klasse Mofa


Das sind einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln - wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt


// Mindestalter

  • 15 Jahre

// Ausbildung und Prüfung

  • Theorie: 6 Doppelstunden
  • Praxis: 90 Minuten Fahrstunde
  • Nur Theorieprüfung!

// Klasse AM


Einspurige Kleinkrafträder (Roller, Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor, Mokick) bis max. 45 km/h.


// Dazu gehören:
1. Zweirädrige Kleinkrafträder:

  • bbH 45 km/h
  • Verbrennungsmotor: Hubraum maximal 50 cm³
  • Elektromotor: max. Nenndauerleistung 4 kW

2. Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • bbH 45 km/h
  • Fremdzündungsmotor: Hubraum maximal 50cm3
  • Andere Verbrennungsmotoren: maximale Nutzleitung 4 kW
  • Elektromotor: maximale Nenndauerleistung 4 kW

3. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

  • bbH 45 km/h
  • Fremdzündungsmotor: Hubraum maximal 50 cm3
  • Andere Verbrennungsmotoren: maximale Nutzleistung 4 kW
  • Elektromotor: maximale Nenndauerleistung 4 kW
  • Leermasse maximal 350 kg (bei Elektromotor ohne Masse der Batterie)

// Mindestalter

  • 15 Jahre

// Prüfung

  • Theorie- und Praxisprüfung

// Klasse A1


Die Klasse A1 berechtigt zum Führen folgender Krafträder:

  • Hubraum maximal 125 cm3
  • Motorleistung 11 kW
  • Leistungsgewicht maximal 0,1 kW/kg //Mindestalter

//Mindestalter

  • 16 Jahre

//Prüfung

  • Es sind eine theoretische und praktische Prüfung abzulegen.

//Klasse A2


Die Klasse A2 berechtigt zum Führen von mittelschweren Krafträdern:

  • Motorleistung bis zu höchstens 35 kW
  • Leistungsgewicht bis zu höchstens 0,2 kW/kg

//Mindestalter

  • 18 Jahre

//Prüfung

  • Theoretische und praktische Prüfung
  • Bei Vorbesitz von Kl. A1 und Fahrpraxis von mindestens 2 Jahren auf Krafträdern dieser Klasse entfällt die theoretische Prüfung

// Klasse A


Die Klasse A berechtigt zum Führen von Krafträdern jeder Art und dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW.


// Mindestalter

  • Bei Aufstieg von Klasse A2 und zweijähriger Fahrpraxis auf Krafträdern dieser Klasse: 20 Jahre
  • Bei Direkteinstieg: 24 Jahre
  • Für dreirädrige Kraftfahrzeuge: 21 Jahre

// Prüfung

  • Bei Direkteinstieg:Theorie- und Praxisprüfung
  • Bei 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2 ist keine Theorieprüfung notwendig

//Klasse B/ BF17


Die Klasse B berechtigt zum Führen von Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

  • Anhänger bis 750kg zulässige Gesamtmasse dürfen mitgeführt werden,
  • Anhänger mit mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse dürfen mitgeführt werden, sofern die zG dieser Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt

//Mindestalter

  • 17 Jahre (BF17)

//Prüfung

  • Es sind eine theoretische und praktische Prüfung abzulegen.

//Klasse B96


Gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt. Die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination liegt über 3.500 kg aber max. 4.250 kg.


//Prüfung

  • Keine Prüfung! Nur Schulung erforderlich!

//Klasse BE


Die Klasse BE berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugkombinationen aus einem Kfz der Klasse B und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 3.500 kg nicht übersteigt. Wird ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg mitgeführt, ist die Fahrerlaubnis Klasse C1E erforderlich.


//Prüfung

  • Nur praktische Prüfung!

//Klasse C1/ C1E


Die Klasse C1 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden. Bei der Klasse C1E dürfen Anhänger > 750kg zG mitgeführt werden.


//Prüfung

  • Es sind eine theoretische und eine praktische Prüfung abzulegen.

//Information

  • Wissenswertes für die gewerbliche Nutzung der Klassen C1/C1E und C/CE Wer den Führerschein gewerblich nutzen möchte, reicht der reine Führerschein nicht mehr aus. Im gewerblichen Güterkraftverkehr und Personenverkehr wird eine zusätzliche Qualifikation benötigt. Die sogenannte "beschleunigte Grundqualifikation". Die Fahrerlaubnis wird auf 5 Jahre befristet erteilt. Vor Ablauf der 5 Jahre ist der Fahrerlaubnisbehörde, der Nachweis über 5 Module der Berufskraftfahrer-Weiterbildung gem. BKrFQG nachzuweisen.

//Klasse C/CE


Die Klasse C berechtigt zum Führen von Kraftwagen mit einer zG von mehr als 3.500 kg, (Mitnahme von Personen wie bei Kl. B). Ein Anhänger bis 750 kg zG darf mitgeführt werden.

  • Bei der Klasse CE dürfen Anhänger > 750kg zG mitgeführt werden.

//Mindestalter

  • 21 Jahre, bei gewerblicher Güterbeförderung ist aber die Berufskraftfahrer-Richtlinie (2003/59/EG) zu beachten - in Deutschland § 2 Abs. 1 BKrFQG.
  • 18 Jahre, unter Vorlage des Ausbildungsvertrages "Ausbildung zum Berufskraftfahrer"

//Information

  • Wissenswertes für die gewerbliche Nutzung der Klassen C1/C1E und C/CE Wer den Führerschein gewerblich nutzen möchte, reicht der reine Führerschein nicht mehr aus. Im gewerblichen Güterkraftverkehr und Personenverkehr wird eine zusätzliche Qualifikation benötigt. Die sogenannte "beschleunigte Grundqualifikation". Die Fahrerlaubnis wird auf 5 Jahre befristet erteilt. Vor Ablauf der 5 Jahre ist der Fahrerlaubnisbehörde, der Nachweis über 5 Module der Berufskraftfahrer-Weiterbildung gem. BKrFQG nachzuweisen.

//Klasse L


Mit Bundesratsbeschluss vom Juni 2012 wurde die maximale Geschwindigkeit der Klasse L für landwirtschaftliche Zugmaschinen, die auch für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden von 32 km/h auf 40 km/h angehoben. Aber Vorsicht die Höchstgeschwindigkeit mit Anhängern bleibt bei 25 km/h. Zu den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und Flurförderfahrzeugen bis 25 km/h kommt jetzt zusätzlich noch der selbstfahrende Futtermischwagen, auch bis 25 km/h dazu.


//Mindestalter

  • 16 Jahre

//Prüfung

  • Nur theoretische Prüfung!

//Klasse T


Zugmaschinen über 32 km/h bis max. 60 km/h bbH (auch mit Anhänger) und selbstfahrender Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bbH jeweils im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz.


//Mindestalter

  • 16 Jahre bis 40 km/h bbH
  • 18 Jahre bis 60 km/h bbH

//Klasse B196


Voraussetzung: mindestens 5 Jahre im Besitz des B Führerscheines. Theorieausbildung: 4 Unterrichtseinheiten a 90 Minuten klassenspezifischer Motorradunterricht. Praxisausbildung: 5 Unterrichtseinheiten a 90 Minuten heißt, 10 Fahrstunden a 45 Minuten. Theorieprüfung: KEINE erforderlich! Praxisprüfung: KEINE erforderlich!


//Mindestalter

  • 25 Jahre

//Klasse B197


Die Schlüsselzahl 197 wird von der Führerscheinstelle in die Fahrerlaubnis eingetragen, wenn eine Fahrschule bestätigt, dass die Führerscheininhaberin oder der Führerscheininhaber eine 15-minütige Testfahrt in einem Wagen mit manueller Schaltung absolviert hat. Um diese Testfahrt unternehmen zu dürfen, müssen zuvor mindestens zehn Fahrstunden (zu je 45 Minuten) in einem Wagen mit manuellem Getriebe abgeschlossen werden. Diese Fahrstunden können Teil der normalen Fahrschulausbildung sein und müssen nicht zusätzlich zu den ohnehin notwendigen Pflichtstunden gemacht werden. Dadurch wird durch die Neuregelung die Ausbildung mit unterschiedlichen Getrieben und Fahrzeugen attraktiver. Das ist auch für dich als Fahrschülerin oder Fahrschüler vorteilhaft, da du so Gelegenheit erhältst, verschiedene Pkws kennenzulernen. Man darf nach der Prüfung auf Automatik auch ein Schaltfahrzeug fahren!


//Mindestalter

  • 17 Jahre

//Hinweis zur Gültigkeit

Die Gültigkeit des Führerscheins ist seit dem 19.01.2013 auf 15 Jahre begrenzt, danach ist eine Neuausstellung erforderlich. Aber keine Angst: Die Fahrerlaubnis bleibt gültig - es ist keine neue Prüfung erforderlich!


Vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine müssen bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden.